Bundestagswahl



Der Wahltag zum Deutschen Bundestag wird vom Bundespräsidenten festgelegt (§ 16 BWahlG); er tut dies in der Regel im Einvernehmen mit Bundes- und Landesregierungen. Nach Artikel 39 des Grundgesetzes (GG) findet die Wahl frühestens 46, spätestens 48 Monate nach dem Zusammentritt des 20. Deutschen Bundestages statt. Da dessen konstituierende Sitzung am 26. Oktober 2021 abgehalten wurde, sollte die Wahl, die an einem Sonntag oder Feiertag durchgeführt werden muss (§ 16 Bundeswahlgesetz), grundsätzlich frühestens am 31. August und spätestens am 26. Oktober 2025 stattfinden. Am 24. Juli 2024 empfahl das Kabinett Scholz den 28. September 2025 als Termin.[1] Der Bundespräsident folgte dieser Empfehlung und fertigte am 23. August 2024 die Anordnung über die Bundestagswahl aus.[2]



Nach dem Bruch der regierenden Ampelkoalition am 6. November 2024 hatte Bundeskanzler Olaf Scholz eine Vertrauensfrage angekündigt und eine Neuwahl bis Ende März 2025 in Aussicht gestellt. 

Spricht dabei nicht eine Mehrheit der Mitglieder des Bundestages dem Bundeskanzler das Vertrauen aus, kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht erlischt, falls per konstruktiven Misstrauensvotum ein neuer Kanzler gewählt wird; dieser kann jedoch wiederum eine Vertrauensfrage stellen. Nach der Auflösung muss die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen stattfinden (Artikel 68 und Artikel 39 des Grundgesetzes).

In einer ersten Stellungnahme erklärte ein Sprecher der Bundeswahlleiterin Ruth Brand, die organisatorischen Vorbereitungen könnten ebenso kurzfristig getroffen werden wie bei regulären Wahlen und eine Neuwahl innerhalb weniger Wochen sei ohne Weiteres durchführbar.[4] In einem Brief an Scholz warnte Brand jedoch wenig später indirekt vor dem Stellen der Vertrauensfrage vor Beginn des Jahres 2025; durch die Weihnachtszeit würde der per Artikel 39 GG festgelegte „sehr knappe“ Zeitraum von maximal 60 Tagen zwischen Parlamentsauflösung und Neuwahlen „maßgeblich verkürzt“. Für „die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl“ sei es jedoch „erforderlich, den Zeitraum der 60 Tage ab Auflösung des Deutschen Bundestages voll ausschöpfen zu können“. Der Landeswahlleiter von Berlin, Stephan Bröchler wies darauf hin, dass ein Termin im Januar „die Qualität demokratischer Wahlen“ gefährden könne.

Unabhängig vom Wahltermin durften Wahlen für Delegierte zu den Nominierungsversammlungen frühestens 29 Monate nach dem Beginn der aktuellen Wahlperiode stattfinden, somit seit dem 27. März 2024; die Aufstellung von Kandidaten frühestens nach 32 Monaten, also seit dem 27. Juni 2024. Falls Parteien für die Wahlteilnahme Unterstützungsunterschriften vorlegen müssen, können diese bereits ab der Kandidatenaufstellung gesammelt werden. Am 25. November 2024 veröffentlichte das Bundesinnenministerium einen Verordnungsentwurf, der für die Kleinparteien mehr Zeit zum Beibringen der Unterschriften vorsieht: Die Frist würde vom 69. Tag vor der Wahl auf den 34. Tag verkürzt, zu einem Wahltermin am 23. Februar 2025 also vom 16. Dezember auf den 20. Januar.

Am 12. November 2024 einigten sich SPD und CDU/CSU darauf, den 23. Februar 2025 als Wahltermin vorzuschlagen. Der Bundespräsident hielt am selben Tag nach einem Gespräch mit den Fraktionsvorsitzenden von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU/CSU diesen Termin für realistisch. Der Bundeskanzler beantragte entsprechend am 11. Dezember 2024 die Vertrauensfrage zur Abstimmung am 16. Dezember 2024.

Sollte der 21. Deutsche Bundestag diesem Vorschlag entsprechend am 23. Februar 2025 gewählt werden, dann müsste er spätestens am 25. März 2025 seine konstituierende Sitzung haben.

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