Wartungsverträge ohne Fallstricke
Abgestürzte Computer und Netzwerke verursachen außer Kosten nur Ärger. Noch wichtiger ist im Fall des Falles die Sicherung der unternehmenswichtigen Daten. Der Abschluss von Wartungsverträgen soll vor dem Daten-GAU schützen. Hier erfahren Sie, worauf beim Abschluss eines Vertrages zu achten ist.
Jeder Nutzer einer
größeren Computeranlage ist sicherlich gut beraten, einen Wartungsvertrag mit
einem zuverlässigen Serviceunternehmen abzuschließen. Eine laufende Wartung
schafft nicht nur Sicherheit gegen teure Ausfälle der Anlage, in gewisser Weise
bietet sie auch Schutz gegen einen Totalverlust wichtiger Unternehmensdaten und
trifft Vorsorge für eine reibungslose Beseitigung von Störfällen.
Die Erscheinungsformen
von Wartungsverträgen sind jedoch vielfältig. Zu unterscheiden ist einerseits
zwischen Einzelaufträgen für eine einmalige Wartung der -Geräte und
andererseits zwischen Daueraufträgen, in denen die regelmäßige Überprüfung der
Anlagenfunktionalität geregelt ist. Nur ein längerfristiger Dauerauftrag schafft
Vorsorge für eine ständige Wartung der Anlage.
Nicht anders als bei
einem Einzelauftrag handelt es sich auch bei einem längerfristigen Wartungsvertrag
um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB. Beim Werkvertrag verpflichtet sich
der Unternehmer, das versprochene Werk herzustellen, das Wartungsunternehmen
schuldet also nicht nur die bloße Arbeit am Computersystem, sondern deren
Erfolg, das heißt die regelmäßige Instandhaltung der Anlage und die
Fehlerbeseitigung. Beim Abschluss eines EDV-Wartungsvertrages sollten Sie daher
beachten, dass folgende Bereiche möglichst eindeutig geregelt sind:
Die EDV-Anlage
Um Missverständnisse und
Streit zu vermeiden, sollte die zu wartende Anlage in dem Vertrag so präzise
wie möglich beschrieben werden. Insbesondere muss klargestellt sein, ob
lediglich die Hardware oder auch die Software zu warten ist und ob sich die
Wartungsverpflichtung auch auf jene Teile der Anlage bezieht, die von Dritten
eingebaut wurden.
Die Pflichten des
Wartungsunternehmens
Es sollte genau geregelt
werden, zu welchen Leistungen das Wartungsunternehmen verpflichtet ist.
Zwei wichtige Urteile:
• Fristlose Kündigung
wegen Vertrauensverlust
Oberlandesgericht Koblenz
vom 17. Februar 1984, Aktenzeichen 2 U 1286/82
Sachverhalt:
Eine Wartungsfirma hat
einem Unternehmen die kostenaufwendige Umrüstung eines Computersystems
empfohlen. Kaum ist die Anlage umgerüstet, häufen sich die Störungsfälle. Die
Investition von 65.000 € erweist sich als sinnlos.
Entscheidung:
Das Unternehmen kann den
Wartungsvertrag fristlos kündigen. Das Vertrauensverhältnis zu der
Wartungsfirma ist durch die Falschberatung zerstört, die Fortsetzung des
Vertrages ist dem Unternehmen daher nicht mehr zuzumuten. Daneben besteht ein
Schadensersatzanspruch in Höhe der Investitionssumme.
• Mitverschulden bei
Datenverlust
Oberlandesgericht
Karlsruhe vom 7. November 1995, Aktenzeichen 3 U 15/95
Sachverhalt:
Bei der Wartung einer
Computeranlage gehen durch die unsachgemäße Arbeit des Wartungsunternehmens
wichtige Daten verloren. Bei der gerichtlichen Beweisaufnahme stellt sich
heraus, dass die Besitzerin der Computeranlage zur Datensicherung schadhafte
Bandkassetten verwendet hatte. Durch eine bessere Datensicherung hätte der
Datenverlust wei-testgehend verhindert werden können.
Entscheidung:
Da das
Wartungsunternehmen den Datenverlust verschuldet hat, besteht ein
Schadensersatzanspruch wegen der verlorenen Daten. Die Besitzerin der
Computeranlage trifft jedoch wegen der unsorgfältigen Datensicherung ein
Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB. Das OLG Karlsruhe hat den Ersatzanspruch
wegen des Mitverschuldens um ein Drittel gekürzt.
Checkliste
Beim Abschluss eines
Wartungsvertrages sollte in jedem Fall folgendes geregelt werden:
Genaue Beschreibung der
EDV-Anlage:
Hardware, Software, Drittkomponenten Präzise
Definition der
Pflichten des Wartungsunternehmens
Laufende
Wartungspflichten,
Wartungsintervalle
Fehlerbeseitigung,
Notdienst
Vergütung der
Wartungsleistungen,
Spät- und Wochenendzuschläge •
Mehrkosten bei
Bedienungsfehlern und »falschem Alarm«
Stellung einer
Ersatzanlage bei langwieriger Fehlersuche
Dokumentation der Wartungsarbeiten,
Fehlerprotokolle
Laufzeit des Vertrages: Anfangs- und Endtermin
Kündigung des Vertrages:
Kündigungsgründe u. -fristen,
Form der Kündigungserklärung
Geheimhaltungspflicht zur Datensicherheit,
Schutz von Betriebsgeheimnissen
regelmäßigen Abständen
vorzunehmenden Wartung und der Fehlerbehebung in einem konkreten Störungsfall.
Die laufende Wartung
Bei einer laufenden
Wartung sollten die Wartungstermine so genau wie möglich definiert werden.
Ungenau ist die Vereinbarung »zweimal im Jahr«, besser sind daher
Formulierungen wie »zweimal jährlich, und zwar jeweils im Januar und Juli.«
Die Fehlerbeseitigung
Der maximale Zeitraum,
der zwischen Fehlermeldung und Fehlerbeseitigung vergehen darf, muss im
Vertrag definiert werden. Wichtig ist auch die Klärung der Frage, zu welcher
Zeit sich das Wartungsunternehmen in Bereitschaft hält. Ist ein Besuch des
Technikers nur zu üblichen Geschäftszeiten oder auch spät abends und am
Wochenende, eventuell sogar rund um die Uhr möglich?
Die Vergütung
Die Vergütung des
Wartungsunternehmens ist klar zu regeln. Für die laufende Wartung sollte eine
Pauschalvergütung in Monats-, Quartals- oder Jahresabständen vereinbart werden.
Sind bei besonderen Leistungen Aufschläge zu zahlen? Werden bei einer außerhalb
der Geschäftszeiten auftretenden Störung Mehrkosten berechnet?
Die Fehlbedienung
Was geschieht, wenn eine
Störung durch eine Fehlbedienung des Kunden entstanden ist? Zwei Punkte sind
hier zu beachten: Muss das Wartungsunternehmen gesondert bezahlt werden? Wenn
ja, wie hoch sind die anfallenden Vergütungssätze?
Der »falsche Alarm«
Stellen Sie sich vor:
Sie
ermitteln eine Störung des Systems, doch beim Besuch des
Technikers kommt es zum
berühmten »Vorführeffekt«: Der Fehler will sich nicht zeigen. Schon im
Vertrag sollten Regelungen getroffen werden, ob ein »falscher Alarm« zu Zusatzkosten
Führt oder nicht.
Die Ersatzanlage
Überschreitet die
Reparaturzeit Ihrer Anlage eine bestimmte zeitliche Grenze, muss das
Wartungsunternehmen verpflichtet werden, Ihnen eine angemessene Ersatzanlage
zu stellen. Zu regeln ist hier, welcher Art die Ersatzanlage sein muss und ab
wann eine solche zur Verfügung gestellt werden muss
Die Dokumentation
Um spätere
Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Wartungsarbeiten möglichst genau
protokolliert werden. Dies sollte vorab im Vertrag vereinbart werden.
Die Laufzeit und
Kündigung_
Die Laufzeit des
Vertrages sollte klar definiert sein. Das heißt, dass im Wartungsvertrag
sowohl der Anfangs- als auch der Endtermin, bis zu dem der Vertrag laufen soll,
exakt genannt sein müssen. Sinnvoll ist es außerdem, Regelungen über die
ordentliche und außerordentliche Kündigung des Vertrages zu treffen. Ein
außerordentliches Kündigungsrecht sollte vor allem für den Fall vorgesehen
werden, dass Sie die Anlage veräußern oder stillegen. Dies bewahrt Sie davor,
Wartungskosten zu zahlen, obwohl Sie die Anlage gar nicht mehr nutzen.
Die Geheimhaltungspflicht
Bei der Wartung kommt das
Unternehmen in engen Kontakt mit Ihren betriebsinternen Daten. Sie sollten
daher auf eine Geheimhaltungspflicht für derartige Daten bestehen.
Kleines Abc des
Wartungsvertrages
Laufende Wartung
Das Wartungsunternehmen
ist verpflichtet, Störungen durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen und die
dazu notwendigen Reparaturen und Pflegearbeiten vorzunehmen. Das Unternehmen
ist jedoch nicht verpflichtet, durch Umbaumaßnahmen die Funktionsfähigkeit der
Anlage zu stabilisieren oder zu verbessern.
Fehlerbeseitigung
Sollte bei Ihrer Anlage
eine Störung auftreten, muss ein Techniker kommen, um den Schaden zu beheben.
Lassen Sie sich einen prompten Service zusichern, sorgen Sie außerdem dafür,
dass das Serviceunternehmen möglichst rund um die Uhr »Notrufe« bearbeitet.
Kündigung
Optimalerweise haben Sie
im Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart, das Ihnen nach Maßgabe
definierter Fristen (zum Beispiel vier Wochen zum Quartalsende) einen Ausstieg
aus dem Vertrag ermöglicht.
Unabhängig von der
genauen Vertragsgestaltung haben Sie zudem in jedem Fall ein fristloses
Kündigungsrecht, wenn ein »wichtiger Grund« vorliegt, der das Festhalten am
Vertrag unzumutbar macht. Ein solcher »wichtiger Grund« liegt zum Beispiel
vor, wenn das Wartungsunternehmen Sie derart schlecht berät, dass das
Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und dem Unternehmen zerstört ist.
Nachbesserung
Ist die Wartungsleistung
mangelhaft erbracht und der Fehler nicht behoben worden? Nach § 631 BGB ist
der Unternehmer verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es nicht mit
Fehlern behaftet ist. Das Wartungsunternehmen ist daher zur erfolgreichen
Beseitigung der Störung verpflichtet. Gelingt die Fehlerbeseitigung nicht,
muss der Techniker noch einmal kommen, da er zur »Nachbesserung:<
verpflichtet ist.
Datenverlust
Sind gespeicherte Daten
durch fehlerhafte, nicht sachgemäße Maßnahmen des Wartungsunternehmens
gelöscht worden, können Sie Schadensersatz verlangen. Achtung: Nach der
Rechtsprechung verjährt im Falle des Datenverlustes der Schadensersatzanspruch
schon nach sechs Monaten (§ 638 BGB).
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