Geregelter Schadensersatz
Wird der Ruf von Firmen im Internet beschädigt, können diese wie Privatpersonen auch gerichtlich dagegen vorgehen. Allerdings muss dies in dem Land geschehen, an dem der meiste Schaden entstanden ist, nicht etwa im Heimatland des Unternehmens.
Nicht nur Privatpersonen
steht es zu, ihre Persönlichkeitsrechte vor der Verletzung durch rufschädigende
Äußerungen zu schützen. Auch Unternehmen können im Falle einer sogenannten »Unternehmenspersönlichkeitsverletzung«
auf Unterlassung, Widerruf, aber auch Schadensersatz klagen.
Allerdings herrscht oft
noch Unsicherheit, an welche Stelle sich Unternehmen wenden können, wenn diffamierende
Äußerungen online getätigt wurden.
In dem Fall das zum Urteil des EuGHs führte hatte
die estnische Gesellschaft Bolagsupplysni-gen gegen die schwedische Gesellschaft
Svensk Handel geklagt. Diese hatte die Esten auf ihrer Website mit der
Behauptung, sie betrieben Betrug und Gaunerei, in eine schwarze Liste
aufgenommen. Der Eintrag wurde rund 1.000 Mal kommentiert.
Die Klägerin sah darin einen
Grund für deutliche Verkaufsrückgänge im schwedischen Markt und klagte auf
Unterlassung. Weil die Schweden sich weigerten, den Eintrag zu entfernen,
wandte sich die Klägerin an den Riigikohus, den obersten Gerichtshof in Estland.
Dieser wandte sich mit der Frage nach der konkreten Zuständigkeit an den EuGH.
In Urteil stellte das
Gericht fest das der Sitz der Firma zweitrangig ist.
Die örtliche
Zuständigkeit für eine Klage richtet sich nicht nur nach dem Wohn- oder
Gesellschaftssitz der beklagten Partei, sondern auch nach dem Ort, an dem das
schädigende Ereignis eingetreten ist. Klar ist aber auch, 'dass nicht in jedem
Mitgliedsstaat geklagt werden kann, in dem die Webseite abrufbar ist. Vielmehr
kommen der Sitz der schädigenden Firma (Schweden), der Sitz der geschädigten
Firma (Estland) oder der Ort, an dem der meiste Schaden eingetreten ist (Schweden),
infrage.
Laut Auslegung des EuGHs
soll in solchen Fällen das Gericht zu-ständig sein, das am besten in der Lage
ist, die Situation vor Ort zu beurteilen und Beweise zu erheben. Dieses
befinde sich an dem Ort, an dem das geschädigte Unternehmen den wesentlichen
Teil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ausübe. Das gelte auch dann, wenn dieser
Ort nicht identisch mit dem Sitz des Unternehmens sei.
Im aktuellen Fall
befanden die Richter des EuGH, dass das estnische Unternehmen einen wesentlichen
Teil seiner Geschäftstätigkeit in Schweden ausübe. Zudem sei die Sprache der
schwedischen Firma Schwedisch und richte sich an schwedisches Publikum. Deshalb
sei in diesem Fall auch ein schwedisches Gericht zuständig gewesen.
Das Gericht in Luxemburg
bestätigt mit dem Urteil seine bisherigen Entscheidungen bezüglich Zuständigkeiten
in Pesönlichkeitsrechtsfragen von natürlichen Personen.
Hier hatten die Richter
bereits 2011 entschieden, dass die geschädigte Person die Möglichkeit haben müsse,
in dem Mitgliedstaat Klage einreichen zu können, in dem der Mittelpunkt ihrer
persönlichen Interessen liegt.
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