Wer sich gegen eine Abmahnung wehrt, sollte nicht nur prüfen, ob diese inhaltlich korrekt ist. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist nur einem Mitwettbewerber möglich. Grundsätzlich sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur im geschäftlichen Verkehr möglich. Zum Teil machen wir jedoch auch in der Praxis die Erfahrung, dass der gewerbliche Internetauftritt eines Abmahners trotz intensiver Suchmaschinenrecherche nicht aufzufinden ist. Dies kann ein Fall der missbräuchlichen Abmahnung sein - Unterlassungsansprüche bestehen in diesem Fall nicht. Auch in der Rechtsprechung ist die Problematik angekommen. Urteil mit Folgen Interessant ist hier eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Jena (OLG Jena, Az: 2 W 355104, MMR 2005, Seite 184f). Der Abmahner hatte einen Onlineshop eines großen Providers eingerichtet, der dort ohne Probleme gegen Zahlung eins geringen Monatsentgeltes eröffnet werden kann. Dies stellt, so das OLG, noch keine Vermutung für eine ausreichende g...