Der gute Ruf im Internet
Wird der Ruf von Firmen im Internet beschädigt, können diese wie Privatpersonen auch gerichtlich dagegen vorgehen. Allerdings muss dies in dem Land geschehen, an dem der meiste Schaden entstanden ist, nicht etwa im Heimatland des Unternehmens.
Nicht nur Privatpersonen steht es zu, ihre Persönlichkeitsrechte vor der Verletzung durch rufschädigende Äußerungen zu schützen. Auch Unternehmen können im Falle einer sogenannten »Unternehmenspersönlichkeitsverletzung« auf Unterlassung, Widerruf, aber auch Schadensersatz klagen.
Allerdings herrscht oft noch Unsicherheit, an welche Stelle sich Unternehmen wenden können, wenn diffamierende Äußerungen online getätigt wurden.
In dem Fall das zum Urteil des EuGHs führte hatte die estnische Gesellschaft Bolagsupplysnigen gegen die schwedische Gesellschaft Svensk Handel geklagt. Diese hatte die Esten auf ihrer Website mit der Behauptung, sie betrieben Betrug und Gaunerei, in eine schwarze Liste aufgenommen. Der Eintrag wurde rund 1.000 Mal kommentiert.
Die Klägerin sah darin einen Grund für deutliche Verkaufsrückgänge im schwedischen Markt und klagte auf Unterlassung. Weil die Schweden sich weigerten, den Eintrag zu entfernen, wandte sich die Klägerin an den Riigikohus, den obersten Gerichtshof in Estland. Dieser wandte sich mit der Frage nach der konkreten Zuständigkeit an den EuGH.
In Urteil stellte das Gericht fest das der Sitz der Firma zweitrangig ist. Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage richtet sich nicht nur nach dem Wohn- oder Gesellschaftssitz der beklagten Partei, sondern auch nach dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Klar ist aber auch, 'dass nicht in jedem Mitgliedsstaat geklagt werden kann, in dem die Webseite abrufbar ist. Vielmehr kommen der Sitz der schädigenden Firma (Schweden), der Sitz der geschädigten Firma (Estland) oder der Ort, an dem der meiste Schaden eingetreten ist (Schweden), infrage.
Laut Auslegung des EuGHs soll in solchen Fällen das Gericht zu-ständig sein, das am besten in der Lage ist, die Situation vor Ort zu beurteilen und Beweise zu erheben. Dieses befinde sich an dem Ort, an dem das geschädigte Unternehmen den wesentlichen Teil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ausübe. Das gelte auch dann, wenn dieser Ort nicht identisch mit dem Sitz des Unternehmens sei.
Im aktuellen Fall befanden die Richter des EuGH, dass das estnische Unternehmen einen wesentlichen Teil seiner Geschäftstätigkeit in Schweden ausübe. Zudem sei die Sprache der schwedischen Firma Schwedisch und richte sich an schwedisches Publikum. Deshalb sei in diesem Fall auch ein schwedisches Gericht zuständig gewesen.
Das Gericht in Luxemburg bestätigt mit dem Urteil seine bisherigen Entscheidungen bezüglich Zuständigkeiten in Pesönlichkeitsrechtsfragen von natürlichen Personen.
Hier hatten die Richter bereits 2011 entschieden, dass die geschädigte Person die Möglichkeit haben müsse, in dem Mitgliedstaat Klage einreichen zu können, in dem der Mittelpunkt ihrer persönlichen Interessen liegt.
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