Internetshop, Nicht jeder darf abmahnen

Wer sich gegen eine Abmahnung wehrt, sollte nicht nur prüfen, ob diese inhaltlich korrekt ist.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist nur einem Mitwettbewerber möglich. Grundsätzlich sind wettbewerbs­rechtliche Ansprüche nur im ge­schäftlichen Verkehr möglich. Zum Teil machen wir jedoch auch in der Praxis die Erfahrung, dass der gewerbliche Internetauf­tritt eines Abmahners trotz inten­siver Suchmaschinenrecherche nicht aufzufinden ist. Dies kann ein Fall der missbräuchlichen Ab­mahnung sein - Unterlassungs­ansprüche bestehen in diesem Fall nicht. Auch in der Rechtspre­chung ist die Problematik ange­kommen.

 Urteil mit Folgen

Interessant ist hier eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Jena (OLG Jena, Az: 2 W 355104, MMR 2005, Seite 184f). Der Abmahner hatte einen Onlineshop eines großen Providers eingerichtet, der dort ohne Probleme gegen Zahlung eins geringen Monatsentgeltes eröffnet werden kann. Dies stellt, so das OLG, noch keine Vermutung für eine ausreichende gewerbliche Tätigkeit dar. In dem Beschluss heißt es: „Wollte man solches annehmen und dadurch die Mitbewerbereigenschaften von beliebig vielen Onlineshop-Nutzern eröffnen, deren geschäftliche und gewerbliche Tätigkeit gar nicht genau nachvoll­zogen werden kann, würde der Kreis der Klagbefugten Mitbewerber entgegen der gesetzlichen Zielsetzung missbräuchliches Verhalten im Abmahnwesen zu er­schweren (vergleiche BGH WRP 2001, 148, 150 - Vielfachabmahner), viel zu groß gezogen. Daher bedarf es im Falle des „Betreibens eines solchen Onlineshops der Darlegung und der Glaubhaftmachung weiterer konkreter Um­stände, die für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sprechen. Nur so kann gewährleistet wer­den, dass glaubhaft gemacht wird, dass den Onlineshop tatsächlich ein Gewerbetreibender und nicht etwa ein privater Letztverbraucher betreibt, dem es um den Ver­kauf eigener Gegenstände geht." Der Abmahner, der eine einstweilige Verfügung eingereicht hatte, hatte interessanterweise in einer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nur erklärt, dass der Onlineshop eingerichtet sei. Dies reicht für eine Gewerbetreibende Eigenschaft nicht aus. Zu Kundenstamm, Anzahl der Geschäftsvorfälle oder Umsatzzahlen war nichts vorgetragen worden.

Ferner hatte der Abgemahnte konkrete Umstände dahingehend vorgetragen, dass die angebliche
Geschäftstätigkeit nur Vorwand dafür war, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Verfügungsverfahren durchzuführen, die allein auf Erzielung von Gewinn aufgrund eines Zusammenwirkens mit einem Rechtsanwalt zielen. Angesichts dieser Indizien war ein pauschales Bestreiten der Gewerbetätigkeit des eigentlich beweisbelasteten Verfügungsbeklagten ausreichend.

Fazit: Die Frage der Mitwettbewerbereigenschaft des Abmahners ist eine der wesentlichen Fragen bei der Entscheidung, ob eine Ahnrahnung berechtigt ist oder nicht. Diese sollte genau überprüft werden.

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