Internetshop, Nicht jeder darf abmahnen
Wer sich gegen eine Abmahnung wehrt,
sollte nicht nur prüfen, ob diese inhaltlich korrekt ist.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist nur einem Mitwettbewerber möglich. Grundsätzlich sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur im geschäftlichen Verkehr möglich. Zum Teil machen wir jedoch auch in der Praxis die Erfahrung, dass der gewerbliche Internetauftritt eines Abmahners trotz intensiver Suchmaschinenrecherche nicht aufzufinden ist. Dies kann ein Fall der missbräuchlichen Abmahnung sein - Unterlassungsansprüche bestehen in diesem Fall nicht. Auch in der Rechtsprechung ist die Problematik angekommen.
Urteil mit Folgen
Fazit: Die Frage der Mitwettbewerbereigenschaft des Abmahners ist eine der wesentlichen Fragen bei der Entscheidung, ob eine Ahnrahnung berechtigt ist oder nicht. Diese sollte genau überprüft werden.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist nur einem Mitwettbewerber möglich. Grundsätzlich sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur im geschäftlichen Verkehr möglich. Zum Teil machen wir jedoch auch in der Praxis die Erfahrung, dass der gewerbliche Internetauftritt eines Abmahners trotz intensiver Suchmaschinenrecherche nicht aufzufinden ist. Dies kann ein Fall der missbräuchlichen Abmahnung sein - Unterlassungsansprüche bestehen in diesem Fall nicht. Auch in der Rechtsprechung ist die Problematik angekommen.
Interessant ist hier eine Entscheidung des
Oberlandesgerichtes Jena (OLG Jena, Az: 2 W 355104, MMR 2005,
Seite 184f). Der Abmahner hatte einen Onlineshop eines großen Providers
eingerichtet, der dort ohne Probleme gegen Zahlung eins geringen Monatsentgeltes
eröffnet werden kann. Dies stellt, so das OLG, noch keine Vermutung für eine
ausreichende gewerbliche Tätigkeit dar. In dem Beschluss heißt es: „Wollte man
solches annehmen und dadurch die Mitbewerbereigenschaften von beliebig vielen
Onlineshop-Nutzern eröffnen, deren geschäftliche und gewerbliche Tätigkeit gar
nicht genau nachvollzogen werden kann, würde der Kreis der Klagbefugten
Mitbewerber entgegen der gesetzlichen Zielsetzung missbräuchliches Verhalten im
Abmahnwesen zu erschweren (vergleiche BGH WRP 2001, 148, 150 - Vielfachabmahner),
viel zu groß gezogen. Daher bedarf es im Falle des „Betreibens eines solchen
Onlineshops der Darlegung und der Glaubhaftmachung weiterer konkreter Umstände,
die für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sprechen. Nur so kann
gewährleistet werden, dass glaubhaft gemacht wird, dass den Onlineshop
tatsächlich ein Gewerbetreibender und nicht etwa ein privater Letztverbraucher
betreibt, dem es um den Verkauf eigener Gegenstände geht." Der Abmahner,
der eine einstweilige Verfügung eingereicht hatte, hatte
interessanterweise in einer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nur
erklärt, dass der Onlineshop eingerichtet sei. Dies reicht für eine Gewerbetreibende
Eigenschaft nicht aus. Zu Kundenstamm, Anzahl der Geschäftsvorfälle oder Umsatzzahlen
war nichts vorgetragen worden.
Ferner hatte der Abgemahnte konkrete Umstände
dahingehend vorgetragen, dass die angebliche
Geschäftstätigkeit
nur Vorwand dafür war, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und
Verfügungsverfahren durchzuführen, die allein auf Erzielung von Gewinn aufgrund
eines Zusammenwirkens mit einem Rechtsanwalt zielen. Angesichts dieser Indizien
war ein pauschales Bestreiten der Gewerbetätigkeit des eigentlich beweisbelasteten
Verfügungsbeklagten ausreichend.
Fazit: Die Frage der Mitwettbewerbereigenschaft des Abmahners ist eine der wesentlichen Fragen bei der Entscheidung, ob eine Ahnrahnung berechtigt ist oder nicht. Diese sollte genau überprüft werden.
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