Widerruf im Online-Handel



Der Widerruf bezeichnet im Privatrecht die Ausübung verschiedener Gestaltungsrechte, die dem Berechtigten die Möglichkeit geben, die rechtliche Bindung an seine Willenserklärung aufzuheben oder zu verhindern. Eine besonders wichtige Art des Widerrufsrechts ist dabei das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, d. h. das Recht des Verbrauchers, sich und den Unternehmer von der Bindung an die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichteten Willenserklärungen zu lösen.

Der Widerruf eines Verwaltungsakts ist in § 49 ff. VwVfG geregelt.

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist eine Ausnahme von dem Grundsatz pacta sunt servanda, wonach beide Parteien an ihren Vertrag gebunden sind. Anders als beispielsweise bei der Anfechtung wegen Irrtums, falscher ÜbermittlungTäuschung oder Drohung (§§ 119 ff. BGB) ermöglicht der Widerruf jedoch eine Lösung vom Vertrag ohne objektivierbaren Grund.

Das Widerrufsrecht verlangt vom Unternehmer die Bereitstellung einer Widerrufsbelehrung für den Verbraucher, bevor es zu einem Vertragsabschluss zwischen beiden Parteien kommt.

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist in § 355 ff. BGB normiert, zuletzt umfangreich geändert mit Wirkung zum 13. Juni 2014 durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung mit dem die EU-Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt wurde.

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht. Es lässt dabei andere Rücktrittsrechte unberührt. Der Verbraucher kann also auch nach Verstreichen der gesetzlichen Widerrufsfristen bei Vorliegen der entsprechenden Gründe vom Vertrag zurücktreten.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Der Mollenhauer - der letzte seines Standes

Donalds big deal

Der Feilenhauer - der letzte seines Berufs