PDF-Rechnungen gefährden Vorsteueranspruch
Viele
Unternehmen wissen nicht, dass in Deutschland für elektronische Rechnungen
spezielle Richtlinien gelten. Oft werden Rechnungen, die als E-Mail-Anhang eingehen,
ausgedruckt und in Papierform abgeheftet, ohne die für PDF-Rechnungen geltenden
Vorschriften einzuhalten. In Deutschland setzt nur jedes fünfte Unternehmen den
vorgeschriebenen Workflow für elektronische Rechnungen um. Unternehmen, die
sich nicht an die Konventionen halten, laufen hingegen Gefahr, den Vorsteuerabzug
zu riskieren. Bei der nächsten Steuerprüfung drohen dann unter Umständen hohe
Vorsteuer-Rückforderungen.
Eine
ausgedruckte PDF-Rechnung wird aus steuerlicher Sicht nicht als gültige
Eingangsrechnung angesehen; somit erlischt der Anspruch auf Vorsteuerabzug
gemäß §15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Bei elektronischen Rechnungen ist
die Buchhaltung nach dem Umsatzsteuergesetz)§ 4 Absatz 3 an folgende
Vorgehensweise gebunden: Zunächst muss der Rechnungssteller aufgefordert
werden, die PDF-Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu
versehen. Die Signatur ist vor Geltendmachung der Umsatzsteuer zu prüfen; die
Prüfung muss dokumentiert werden.
Für das
Finanzamt relevant sind PDF-Rechnung und Signatur, aber auch das Prüfprotokoll
sollte auf Anforderung ausgehändigt werden können. Eine zehnjährige
Archivierung des PDFs zusammen mit Signatur und Prüfprotokoll sind notwendig,
und die Signaturprüfung muss gegebenenfalls noch einmal durchgeführt werden
können.
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