Empfehlung in den sozialen Netzwerken
Online-Händlern droht ein neuer Fallstrick. Zwei Gerichtsurteile besagen, dass ein Händler rechtswidrig handelt, wenn sein Online-Shop eine Weiterempfehlungsfunktion anbietet. Betroffen sind Verkaufsplattformen auf Amazon und Ebay. Die Urteile liegen auf einer Linie, die man seit längerem schon beobachten kann. Mit Zustimmung der zuständigen Ministerien soll ein Angriff gegen die Freiheit im Netz gestartet werden. Es geht auch um eine Aktion gegen die amerikanisch dominierten sozialen Netzwerke.
Auf Online-Händler kommen neue Probleme zu. So bewerteten das Oberlandesgericht Hamm sowie das Landesgericht Hamburg die Weiterempfehlungsfunktion, mit der Shop-Nutzer einen Artikel über E-Mail an Bekannte weiterempfehlen können, als wettbewerbswidrige Werbung. Schließlich werde für das Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben, »die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben«, heißt es in dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. In diesem Fall hat ein Konkurrent einen Händler verklagt, der über den Amazon-Marketplace. So der Autor.
Online-Händlern droht wieder eine neue Abmahnwelle. Das steckt ein System dahinter und man kann vermuten es ist den Regierenden ganz recht so.
Eine Firma die Sonnenschirme verkauft hat und die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform nutzte ist von dem Rechtsstreit betroffen. Die Klägerin, sah darin eine Wettbewerbswidrigkeit, da die Funktion Werbung gegenüber Empfängern ermögliche, die in den Erhalt der Werbung zuvor nicht eingewilligt hätten. Der beklagte Händler teilte diese Einschätzung nicht, sondern bezeichnete die E-Mails lediglich als private Empfehlung von Amazon-Kunden, die diese Funktion nutzen. Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerseite. Es ging im diesem Fall um Amazon.
Im Urteil stellte das Gericht fest, das sich der Beklagte die dortigen Angaben und Funktionen des Amazon-Marktplatzes zu Eigen mache und aus diesem Grunde müsse sich diese daher zurechnen las-sen. Dies zieht laut Urteil auch nach sich, dass Händler ihre Angebotsseite auf Amazon auf Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren und diese selbst abzustellen beziehungsweise auf eine Änderung der Angaben beim Plattformbetreiber hinzuwirken haben.
Mit diesem Urteil wird nach meiner Meinung der Online Handel in den sozialen Netzwerken unterbunden. Betroffen sind vor allem kleinere Händler aus Deutschland. Ein juristisches Hindernis, das für den freien Austausch von Waren und Meinungen aufgebaut wird.
Der gleichen Argumentation von § 7 des Gesetzes folgte ein weiteres Landesgericht in einem anderen Urteil.
Im Urteil gegen den Online Shop Betreiber wurde der Klage stattgegeben. Er hatte nicht sicher gestellt, dass der Empfänger der Werbung auch zugestimmt hat. Für das Gericht war dies eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung durch den Anbieter, obwohl das Produkt von einem Mitglied des sozialen Netzwerkes weiter empfohlen wurde.
Da die gesendeten E-Mails die Produktnamen sowie auf die Produktangebotsseite des Händlers verlinken, wertete das Gericht die Weiterempfehlungsmails als Werbung.
Dies wurde als eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG und somit wettbewerbswidrig eingestuft. Für Händler bergen die beiden Urteile ein weiteres Abmahnrisiko. Aufgrund der Rechtslage durch Gesetzgebung und Rechtsprechung sind Betreiber von Online-Shops angehalten, in regelmäßigen Abständen ihren Auftritt zu kontrollieren. Und wer kann das schon machen.
Das hat Methode und soll letztlich den freien Handel einschränken. Außerdem sollen sie den vielen Anwälten wieder genügend Aufträge bringen. Das sich die Gerichte ihrer Verantwortung hier nicht bewusst sind ist kaum zu glauben.
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