B2B Webshops kennzeichnen
Jedem Händler steht es im Rahmen seiner Vertragsfreiheit frei, sich mit seinem Angebot aus-schließlich an Unternehmen zu richten. Der Vorteil von B2B-Web-shops : Die umfangreichen Verbraucherschutzvorschriften vor und nach Vertragsschluss müssen nicht beachtet werden, da Unternehmen als weniger schutzbedürftig gelten. Bei der Frage, wie ein Händler in seinem Webshop kenntlich machen kann, aus-schließlich im B2B-Segment tätig zu sein, wird es dagegen schwieriger, wie Anna-Lena Baur, freie juristische Mitarbeiterin bei der IT-Recht-Kanzlei aus München berichtet. Hier ist die Rechtsprechung vielschichtig und oft läuft es auf Entscheidungen im Einzelfall hinaus. Fällt die Entscheidung zu Ungunsten des Händlers aus, drohen Abmahnungen von Seiten der Konkurrenz und Verbraucherschutzverbände.
Einen weiteren Mosaikstein zur umfangreichen Rechtsprechung fügte nun das Landgericht (LG) Dortmund in einer aktuellen Entscheidung hinzu. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen die Betreiberin einer Internetseite, die ausschließlich für Gewerbetreibende einen kosten-pflichtigen Zugang zu einer Rezeptdatenbank anbot. Wollten Nutzer Zugang zur Datenbank erhalten, war eine Anmeldung auf der Website erforderlich. Dabei musste vor Abschluss der Anmeldung ein Kästchen aktiviert werden, um den gewerblichen Status sowie die Kenntnisnahme der AGB zu bestätigen.
Fehlte die Bestätigung, kam lediglich der Hinweis, die Nutzungsbedingungen zu akzeptieren. Ein Verweis auf die fehlende Bestätigung des Gewerbestatus erschien nicht.
Hinweise nicht deutlich genug Zwar wies die Beklagte mehrmals auf ihrer Seite darauf hin, sich mit ihrem Angebot ausschließlich an Gewerbekunden zu richten. In einem Kasten zwischen Angeboten wurde auf die entstehenden Kosten von 238,80 € pro Jahr bei einer Lauf-zeit von zwei Jahren hingewiesen. Den Verbraucherschützern waren diese Verweise nicht auffällig genug. Sie rügten, dass sich die Seite dem Erscheinungsbild nach an Verbraucher richte und Verbraucherschutzvorschriften, vor allem bei der richtigen Beschriftung des Bestellbuttons, nicht beachtet worden seien.
Das Dortmunder Gericht folgte der Argumentation und kam zu dem Ergebnis, dass auf der Seite der Beklagten nicht in ausreichender und klarer Form darauf hingewiesen wurde, nur mit Gewerbetreibenden Geschäfte machen zu wollen. Die Richter beanstandeten insbesondere die verwendete helle Schrift bei den Hinweisen, die aufgrund der
bunten Bilder auf der Seite nicht genug ins Auge stechen würde.
Zudem stellten die Richter fest, dass Verbraucher in der Regel von im Netz gratis erhältlichen Rezepten ausgingen und sich so einer besonderen Kostengefahr aussetzen würden. Verbraucher würden daher nur die Informationen in der Mitte der Seite oder besonders hervorgehobene Hinweise lesen. Bei der Klägerin waren die Hinweise vor allem am Bildschirmrand zu finden. Rechtsexpertin Baur rät Händlern, die sich mit ihrem Webshop ausschließlich an Gewerbetreibende richten, dies auf der Seite in klarer und eindeutiger Weise kenntlich zu machen. Wichtig ist hierbei vor allem, ob es sich bei dem vertriebenen Produkt um eines handelt, das im Regelfall auch von Endkonsumenten in Anspruch genommen wird. Wie viele Hinweise bezüglich der B2B-Tätigkeit zu finden sind, ist nicht entscheidend. Viel wichtiger: Die vorhandenen Hinweise müssen optisch deutlich als solche erkennbar sein.
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